Vermögensauskunft einfach erklärt

Vermögensauskunft einfach erklärt

Die Vermögensauskunft ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Sachpfändung durchführt. Sie ist in § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Vermögensauskunft ist auch unter den Namen eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid bekannt.

Durchführung und Inhalt

Eine Vermögensauskunft ist eine Art Liste, in der der Schuldner alle seine Vermögensgegenstände auflistet. Auch Forderungen des Schuldners sind zu nennen. Diese Liste erhält anschließend der Gläubiger, um sich einen Überblick über das Vermögen des Schuldners zu verschaffen.

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft erfolgt gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner hierbei gemäß § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Zeit ist es dem Schuldner möglich, seine Schulden zu begleichen und die Vermögensauskunft zu vermeiden. Gleichzeitig bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin für die Vermögensauskunft. Dies ist für den Fall relevant, dass der Schuldner nicht zahlt.

Beim Termin erstellt der Gerichtsvollzieher nach den Angaben des Schuldners gemäß § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO das Vermögensverzeichnis. Der Schuldner versichert hierbei an Eides statt, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig macht. Dies ergibt sich aus § 802f Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 802c Abs. 3 ZPO. Lügt der Schuldner oder verheimlicht er Vermögensgegenstände, macht er sich gemäß § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Fehlende Mitwirkung des Schuldners

Erscheint der Schuldner ohne Grund nicht zum Termin, erfolgt ein Eintrag in das sogenannte Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht. Darüber hinaus erfolgt auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO. Die Haft des Schuldners dauert an, bis dieser die Vermögensauskunft abgibt. Eine Haft, die länger als sechs Monate dauert, ist jedoch gemäß § 802j Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Erneute Vermögensauskunft und Verteidigung gegen die Abgabe

Die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur alle zwei Jahre. Eine erneute Vermögensauskunft vor dem Ablauf von zwei Jahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Gläubiger hat hierfür Tatsachen vorzubringen, die glaubhaft machen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gläubigers nach der Abnahme wesentlich veränderten.

Gemäß § 294 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger imstande, sich hierbei aller Beweismittel zu bedienen, inklusive der Versicherung an Eides statt. Welche Beweise erforderlich sind, kommt darauf an, welche Tatsachen der Gläubiger vorbringt. Behauptet er beispielsweise, dass der Schuldner mehr verdient, kommt eventuell eine Kopie der letzten Lohnabrechnung in Betracht. Die Tatsachen sind hierbei nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Behauptung des Gläubigers. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.09.2003, Az.: IX ZB 37/03.

Um gegen die Abnahme der Vermögensauskunft rechtlich vorzugehen, steht dem Schuldner das Rechtsmittel der Erinnerung zur Verfügung. Dies ergibt sich aus § 766 Abs. 1 ZPO. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich. Um die Abnahme zu verhindern, kommt eine einstweilige Verfügung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 766 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO in Betracht. Auch hierfür ist ein Antrag beim Gericht notwendig.

Unkomplizierte Hilfe von Herrn Engel

Herr Engel berät Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Schulden. Aufgrund seines umfangreichen Praxiswissens zeigt er Ihnen einfache Lösungswege auf. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und bietet keine Rechtsberatung an.

Helfen Sie auch anderen und teilen den Inhalt:

Neue Beiträge

Weg-Adresse