Die Lohnpfändung, auch Gehaltspfändung genannt, ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Hierbei zahlt der Arbeitgeber des Schuldners einen bestimmten Teil von dessen Gehalt direkt an den Gläubiger. Sie ist in den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Voraussetzungen
Wie auch die anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen setzt eine Lohnpfändung zunächst einen vollstreckbaren Titel voraus. Mithilfe dieses Titels beantragt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht. Diesen bekommen anschließend der Schuldner und sein Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist hierbei Drittschuldner. Dies bedeutet, er selbst ist Schuldner einer gepfändeten Forderung, hier der Lohnforderung des Schuldners.
Ablauf
Der Arbeitgeber ist gemäß § 840 ZPO zunächst verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Hier informiert er den Gläubiger darüber, ob er bereit ist, den Lohn teilweise an ihn auszuzahlen. Darüber hinaus teilt er dem Gläubiger gegebenenfalls weitere vorliegende Lohnpfändungen und bestehende Ansprüche anderer Personen auf den Arbeitslohn mit.
Stehen der Lohnpfändung keine Hindernisse entgegen, führt der Arbeitgeber fortan den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger ab. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, den Betrag selbst exakt zu berechnen.
Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens
Wieviel Geld dem Schuldner verbleibt, hängt von der jeweiligen Pfändungsfreigrenze ab. Diese ist in § 850c ZPO geregelt und sorgt dafür, dass der Schuldner nicht unter dem Existenzminimum lebt. Dies heißt, dass der Schuldner noch genug Geld behält, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie hoch die Grenze ist, hängt vom Nettoeinkommen des Schuldners und eventuellen Unterhaltspflichten ab. Die genaue Höhe des Pfändungsfreibetrages ist in einer regelmäßig aktualisierten Pfändungstabelle zu finden. Hiervon abweichend ist unter bestimmten Umständen auch eine individuelle Pfändungsfreigrenze möglich.
Bestimmte Einkünfte des Schuldners sind gemäß § 850a ZPO unpfändbar. Hierzu gehören, bis zu einem bestimmten Betrag, beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgelder.
Andere Bezüge wie Waisenrente sind gemäß § 850b ZPO bedingt pfändbar. Eine Lohnpfändung ist hier nur möglich, wenn zusätzlich bestimmte Voraussetzungen, etwa eine erfolglose Sachpfändung, vorliegen.
Negative Folgen
Eine Lohnpfändung führt oft zu einem Benachteiligen es Schuldners durch seinen Arbeitgeber oder seine Kollegen. Auch ein Verlust der Arbeitsstelle ist unter Umständen möglich.
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