Zwangshypothek

Zwangshypothek

Bei der Zwangshypothek handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie ist in den §§ 866 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Grundlagen der Zwangshypothek

Auf die Zwangshypothek finden grundsätzlich alle Regelungen einer normalen Hypothek Anwendung. Diese ist in § 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie dient dazu, die Forderung eines Gläubigers abzusichern. Hierbei erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners. Eine Hypothek ist in das Grundbuch einzutragen.

Somit handelt es sich nicht um eine normale Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der der Gläubiger die Forderung direkt eintreibt. Stattdessen sichert er die Forderung ab, um sie später mithilfe der Hypothek geltend zu machen.

Zwangshypothek

Voraussetzungen und Besonderheiten

Der Unterschied zur normalen Hypothek besteht darin, dass sie nicht freiwillig ist. Unter normalen Umständen einigen sich Schuldner und Gläubiger über die Hypothek. Hier stellt der Gläubiger einseitig einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Hypothek. Dies ergibt sich aus § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO. Wie bei allen Zwangsvollstreckungsmitteln ist hierfür ein vollstreckbarer Titel erforderlich.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Briefhypothek in diesem Fall ausgeschlossen ist. Nur eine Buchhypothek kommt als Zwangshypothek in Betracht. Dies ergibt sich aus § 867 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1185 Abs. 1 BGB.

Die Hypothek entsteht mit der Eintragung. Die Kosten der Eintragung sind gemäß § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO ebenfalls mithilfe der Hypothek zu tilgen. Eine Zwangshypothek ist dabei nur für Forderungen möglich, die sich über mehr als 750 Euro belaufen. Dies ist in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO geregelt.

Folgen einer Zwangshypothek

Zahlt der Schuldner nicht, ist der Gläubiger grundsätzlich berechtigt, seine Forderung durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks einzutreiben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1147 BGB. Begleicht der Schuldner seine Schulden oder erklärt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig, geht die Hypothek auf den Schuldner über. Dies ergibt sich aus § 868 ZPO.

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