Jugendamts-Schulden: Was tun?

Jugendamts-Schulden: Was tun?

So vielfältig die Leistungen des Jugendamtes sind, so variabel sind auch die verschiedenen Arten möglicher Jugendamts-Schulden. Fordert das Jugendamt einen Schuldner zum Begleichen seiner Schulden auf, kommt es auf die genaue Art der Rückstände an. Die rechtlichen Konsequenzen sind jeweils unterschiedlich.

Öffentlich-rechtliche Leistungen

Das Jugendamt gewährt als Behörde verschiedene öffentlich-rechtliche Leistungen. Etwas ist öffentlich-rechtlich, wenn die zugrunde liegende Vorschrift ausschließlich einer Behörde das Recht gibt, etwas zu tun. Das Gegenteil ist das Zivilrecht, in dessen Rahmen auch Privatpersonen und Unternehmen handeln.

Jugendamts-Schulden

Wirtschaftliche Jugendhilfe und Elterngeld

Die Leistungen des Jugendamtes sind dazu bestimmt, Nachteile auszugleichen oder in verschiedenen Lebenssituationen zu helfen. So gibt es etwa die sogenannte wirtschaftliche Jugendhilfe. Sie ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und leistet beispielsweise finanzielle Hilfe für den Heimaufenthalt von Kindern. Auch das Elterngeld gibt es beim Jugendamt. Es sichert den Lebensunterhalt von Familien mit kleinen Kindern.

Außerdem ermöglicht es Eltern, ihr Kind innerhalb der ersten Lebensmonate selbst zu betreuen. Die Leistungen und eventuelle zurückzuzahlende Beträge – auch Jugendamts-Schulden genannt – unterliegen dem öffentlichen Recht. Daher erfolgt das Eintreiben von Schulden mithilfe der Beitreibung.

Unterhaltsvorschuss

Der sogenannte Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Leistung. Es handelt sich nicht um den normalen zivilrechtlichen Elternunterhalt gemäß § 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Staat gewährt dieses Geld statt des Unterhaltes, wenn beispielsweise der Vater nicht imstande oder gewillt ist, Unterhalt zu leisten.

Das Zurückzahlen überzahlter Leistungen: Jugendamts-Schulden

Hierbei ist es möglich, dass die Zahlungen “ohne Grund” – das bedeutet, ohne die erforderlichen Voraussetzung dieser Leistungen – erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die einzelnen Voraussetzungen für das Gewähren der Leistung nicht vorliegen. Die Schulden beim Jugendamt entstehen in diesem Fall beispielsweise wie folgt:

Unterhaltsvorschuss gibt es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG nur, wenn das minderjährige Kind bei dem Elternteil lebt, der Anspruch auf die Leistung hat. Zieht das Kind aus, besteht der Anspruch nicht mehr. Der Elternteil ist dann verpflichtet, den Auszug des Kindes der Behörde mitzuteilen. Geschieht dies nicht, zahlt die Behörde ohne Grund weiter an den Elternteil. Erfährt die Behörde später vom Auszug des Kindes, ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG berechtigt, das Geld vom Elternteil zurückzuverlangen.

Rückzahlungspflicht

Für das Entstehen einer Rückzahlungspflicht ist jedoch nicht zwingend ein Verschulden des Leistungsbeziehers erforderlich. Gemäß § 5 Abs. 2 UhVorschG verlangt die Behörde das Geld beispielsweise immer zurück, wenn der beziehende Elternteil unvorhergesehene zusätzliche Einnahmen hat.

Das Rückfordern zu viel gezahlter Leistungen ist immer öffentlich-rechtlicher Natur. Zahlt der alleinerziehende Elternteil das zurückverlangte Geld nicht, macht die Behörde die Forderung im Rahmen der Beitreibung selbst geltend. Eine Zwangsvollstreckung kommt hier nicht in Betracht.

Jugendamts-Schulden

Jungendamts-Schulden des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils

Das im vorigen Kapitel genannte Beispiel verdeutlicht die Problematik des Unterhaltsvorschusses aus der Sicht des Elternteils, das die Leistung erhält. Ganz anders verhält es sich jedoch für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt und der keinen Unterhalt zahlt. Alles, was das Jugendamt an den alleinerziehenden Elternteil leistet, holt es sich beim anderen Elternteil zurück, sofern möglich.

Wichtig ist, dass nicht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Anspruch auf den Kindesunterhalt selbst besitzt. Vielmehr hat das Kind selbst den Anspruch auf Unterhalt. Diesen setzt nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für dieses durch und erhält daher auch die Unterhaltszahlungen.

Unterhaltsanspruch des Kindes

Das Besondere im Rahmen des Unterhaltsvorschusses ist, dass dieser Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 7 Abs. 1 UhVorschG auf das Jugendamt übergeht. Dieser Anspruch ist im Gegensatz zu dem Rückfordern überzahlter Leistungen zivilrechtlicher Natur. Das Jugendamt ist sodann Gläubiger des Unterhaltsanspruches des Kindes. Das hat beachtliche Konsequenzen.

Zunächst ist es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr erlaubt, Unterhalt an das Kind zu leisten. Bis zur Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen steht der Unterhalt dem Jugendamt zu.

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil den geforderten Unterhalt nicht, treibt das Jugendamt die Forderung nicht mithilfe der Beitreibung ein. Dies ist nur bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen möglich. Das Jugendamt hat in diesem Fall lediglich den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Die Zahlungsaufforderung stellt daher auch keinen Bescheid dar, gegen den das Einlegen eines Widerspruchs möglich ist.

Die Behörde benötigt, falls der Elternteil, der zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht freiwillig zahlt, daher einen separaten vollstreckbaren Titel. Diesen erwirkt sie beim Familiengericht. Anschließend ist beim Vollstreckungsgericht das Beantragen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich.

In der Regel ist das Eintreiben des Geldes in diesem Fall für das Jugendamt dennoch relativ schnell zu realisieren. Reagiert der Schuldner zweimal nicht auf die Schreiben des Jugendamtes, greift dieses oft auf das sogenannte vereinfachte Verfahren zurück. Dieses ergibt sich aus § 249 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Hierbei setzt das Gericht den Unterhalt wesentlich schneller und unkomplizierter fest als in einem normalen Verfahren. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, zu beweisen, dass er nicht imstande ist, Unterhalt zu leisten. Reagiert der Schuldner auch auf das Schreiben des Gerichts nicht, erlässt dieses einen Beschluss. Hierin verpflichtet es ihn zur Zahlung des normal hohen Unterhalts. Das Gericht vermutet hierbei, dass der Schuldner zahlungsfähig ist. Der Beschluss ist in diesem Fall ein Titel, aus dem die Behörde später vollstreckt.

Ist der Schuldner beispielsweise arbeitslos, ist es daher entscheidend, dass er dies dem Jugendamt rechtzeitig mitteilt und nachweist. So vermeidet er das Entstehen von Jugendamts-Schulden mit den damit verbundenen Konsequenzen.

Beistandschaft

Auch die sogenannte Beistandschaft macht grundsätzlich zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes geltend. Hierbei gibt es jedoch Unterschiede zum Unterhaltsvorschuss.

Die Behörde handelt in diesem Fall als eine Art Vermittler zwischen den Elternteilen. Sie versucht, für das Kind die bestmögliche Lösung zu finden. Der Unterhaltsanspruch verbleibt jedoch dauerhaft beim Kind und geht nicht auf das Jugendamt über. Ein Beistand hat damit einen ähnlichen Aufgabenbereich wie ein Rechtsanwalt, der Unterhalt für das Kind geltend macht. Auch ist das Jugendamt nicht imstande, allein zu entscheiden, ob es die Forderung beispielsweise über das Gericht erstreitet. Der alleinerziehende Elternteil hat hier ein Mitspracherecht.

In dem Falle, dass die Beistandschaft Unterhalt erhält, ist dieser in der Regel an den alleinerziehenden Elternteil weiterzuleiten.

Helfende Hände und großer Erfahrungsschatz

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, melden Sie sich bei Herrn Engel. Er ist kein Rechtsanwalt und bietet auch keine Rechtsberatung an. Er ist jedoch Experte mit viel Praxiswissen und hilft Ihnen mit diesem gerne und mit großem Engagement weiter.

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