Zwangsvollstreckungsvereitelung

Zwangsvollstreckungsvereitelung

Zwangsvollstreckungsvereitelung bedeutet, dass der Schuldner auf illegalem Wege versucht, der Zwangsvollstreckung zu entgehen. Dies ist ein Straftatbestand. Er ist in § 288 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Potenzieller Straftäter ist der Schuldner.

Voraussetzungen Zwangsvollstreckungsvereitelung

Für das Vorliegen dieser Straftat sind gemäß § 288 Abs. 1 StGB insgesamt drei Voraussetzungen zu erfüllen.

Zunächst ist eine drohende Zwangsvollstreckung, beispielsweise eine Lohn- oder Kontenpfändung, gegenüber dem Schuldner erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner Kenntnis davon erlangt, dass der Gläubiger vorhat, gegen ihn vorzugehen. Dass der Gläubiger wegen einer Forderung bereits Klage erhebt, ist nicht notwendig.

Als zweites Merkmal des Straftatbestandes ist ein Veräußern oder Beiseiteschaffen des Vermögens des Schuldners notwendig. Entscheidend ist hierbei, dass der Gläubiger auf einen bestimmten Teil seines Vermögens keinen Zugriff mehr hat. Unter den Begriff Veräußern fällt hierbei etwa das Bestellen einer Hypothek oder das Verkaufen einer Sache unter ihrem Wert. Der Begriff Beiseiteschaffen bezeichnet beispielsweise das Verstecken oder Zerstören einer Sache.

Das Unterscheiden zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten ist teilweise schwierig. So ist das Verleihen einer Sache kein strafbares Handeln. Der Schuldner hat einen Anspruch auf Rückgabe der Sache und dieser ist pfändbar. Der Gläubiger hat also weiterhin Zugriff darauf.

Zuletzt ist es erforderlich, dass der Schuldner auch in der Absicht handelt, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu verhindern. Hat der Schuldner beispielsweise auch nach einem Veräußern noch ausreichend Vermögen, liegt diese Absicht nicht vor. Dem Gläubiger ist es dann trotzdem möglich, seine Forderung gegenüber dem Schuldner zu befriedigen.

Inanspruchnahme und Strafmaß Zwangsvollstreckungsvereitelung

Die Zwangsvollstreckungsvereitelung ist gemäß § 288 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgbar. Das heißt, dass die durch diese Straftat verletzte Person – hier der Gläubiger – einen sogenannten Strafantrag zu stellen hat. Verzichtet der Gläubiger darauf, ist die Straftat vom Staat nicht verfolgbar.

Die eventuelle Strafe besteht gemäß § 288 Abs. 1 StGB in maximal zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe.

Hilfe bei Schulden

Herr Engel gibt Ihnen gern wertvolle Tipps rund um die Zwangsvollstreckungsvereitelung. Er ist kein Rechtsanwalt und bietet auch keine Rechtsberatung an. Durch umfangreiche praktische Kenntnisse zeigt er Ihnen zahlreiche Lösungswege zum Thema Schulden auf.

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