Zahlt ein Schuldner offene Rechnungsbeträge nicht, ist es dem Gläubiger möglich, seinen Anspruch auf Erhalt des Geldes zwangsweise durchzusetzen. Hierfür genügt weder eine Rechnung noch eine einfache Mahnung. Der Anspruch des Gläubigers ist nur durchsetzbar, wenn er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt. Hier in Form eines Titels zur Zwangsvollstreckung. Danach ist es ihm erlaubt, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen und das Konto beziehungsweise den Lohn des Schuldners zu pfänden. Im Folgenden finden Sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen, sowie Auswege aus dieser unangenehmen Situation.
Titel zur Zwangsvollstreckung
Bei einem vollstreckbaren Titel, auch Zwangsvollstreckungstitel genannt, handelt es sich gemäß Definition um eine öffentliche Urkunde. Diese bestätigt das Bestehen eines bestimmten, konkret benannten materiell-rechtlichen Anspruchs. Also eines genau benannten finanziellen Anspruchs, der zwischen zwei bestimmten Personen besteht. Nur mithilfe eines solchen Titels ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Die Urkunde weist den Anspruch genau nach Inhalt, Art und Höhe aus, damit der Schuldner den genauen Betrag kennt. Im Anschluss ist es dem Gläubiger möglich, zu vollstrecken und somit zu pfänden.
Arten der vollstreckbaren Titel
Im Wesentlichen sind hier das Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Vollstreckungsbescheid, den Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren erwirken, zu nennen.
Mithilfe des Endurteils ist es nur möglich, zu vollstrecken, wenn es rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. Im letzteren Falle ist es dem Schuldner nicht möglich, die Zwangsmaßnahmen durch das Einlegen von Rechtsbehelfen hinauszuzögern. So ist das Urteil auch ohne Rechtskraft bereits vollstreckbar. Der Schuldner besitzt dennoch einen gewissen Schutz, da das Gericht dies nur gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers zulässt.
Der Vollstreckungsbescheid berechtigt ebenfalls zu Zwangsmaßnahmen. Gläubiger erwerben diesen im gerichtlichen Mahnverfahren. Dabei beantragen sie zunächst einen sogenannten Mahnbescheid. Diesen erhält der Schuldner direkt vom zuständigen Mahngericht. Erhebt er hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch, ist der Gläubiger imstande, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Hierdurch wird die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung vollstreckbar. Das Mahnverfahren ist für unstreitige Forderungen als günstige Alternative zum zivilrechtlichen Verfahren bestimmt.
Es existieren noch etliche Titel, die zu Zwangsmaßnahmen berechtigen. Im Folgenden finden Sie eine kurze Liste der weiteren geläufigsten Titel des § 794 ZPO:
- Prozessvergleiche mit vollstreckungsfähigem Inhalt
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche
- Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
- Zuschlagsbeschlüsse im Rahmen der Zwangsversteigerung
Verjährung und Verwirkung
Ein schnelles Entrinnen aus der Vollstreckungsfalle ist nicht möglich. Gem. § 197 Abs. 1 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren titulierte Ansprüche regelmäßig nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt gem. § 197 Abs. 1 2. Halbsatz BGB in Verbindung mit § 212 Abs. 1 BGB unter Umständen sogar zu einem späteren Zeitpunkt von vorn. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner in dieser Zeit anteilig zahlt. Auch das Beantragen oder die Vornahme einer behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungshandlung hat diesen Effekt.
Lediglich das Verwirken des Anspruchs tritt schneller ein. Laut geltender Rechtsprechung verwirkt der Gläubiger seinen Anspruch in dem Fall, dass er ihn mindestens zehn Jahre nicht geltend macht. Er besteht weiterhin, ist aber nicht mehr durchsetzbar.
Verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen
Nachdem der Titel zur Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist, versucht der Schuldner regelmäßig, den Gläubiger zum freiwilligen Begleichen der Schulden aufzufordern. Tut er dies nicht, wählt der Gläubiger frei zwischen den verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen. Hier steht ihm beispielsweise die Lohnpfändung zur Auswahl.
Ablauf einer Lohnpfändung
Gläubigern ist es möglich, das Einkommen ihres Schuldners bei dessen Arbeitgeber zu pfänden. Dies stellt eine besondere Form der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 850 ff. ZPO dar. Der Arbeitgeber des Schuldners ist in diesem Fall gemäß § 840 ZPO der Drittschuldner des Gläubigers. Hierzu erhält der Gläubiger den vom Gericht auf Antrag ausgestellten sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Anschließend stellt ihn ein Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber zu. Im Anschluss gibt der Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung ab: Er teilt gemäß § 840 ZPO mit, ob er zum Zahlen bereit ist und ob weitere Ansprüche oder Pfändungen vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber das Gehalt des Schuldners an den Gläubiger aus. Dem Schuldner verbleibt lediglich ein festgesetzter Pfändungsfreibetrag, also ein geringer Anteil seines Gehalts. Auch der Arbeitgeber und eventuell die Kollegen erfahren von den Schulden des Mitarbeiters.
Soziale Probleme durch die Lohnpfändung
Für den Schuldner beginnt eine verhängnisvolle Abwärtsspirale. Die Pfändung schädigt das Ansehen des Schuldners immens. Sein Arbeitgeber hält ihn aufgrund der Schulden eventuell für unzuverlässig. Er stellt sich die Frage, ob der Schuldner nicht auch auf der Arbeit seine Pflichten vernachlässigt. Das Vertrauen sinkt rapide. Selbst wenn er seine Arbeit zuverlässig und mit größter Perfektion verrichtet – zukünftig hat der Arbeitgeber ein wachsames Auge auf ihn. Hinzu kommt der zusätzliche Aufwand des Arbeitgebers mit der Pfändung. Er ist verpflichtet, regelmäßig den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens korrekt zu berechnen und abzuführen. Dies ist für ihn ärgerlich und kostet viel Zeit. Zahlreiche zu berücksichtigende Details beim Berechnen verkomplizieren die Sache. Dann sind lästige Anrufe beim Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht notwendig. Die vom Schuldner geleistete Arbeit tritt hierbei immer mehr in den Hintergrund. Er ist nunmehr ein Mensch zweiter Klasse, der auch bei guter Arbeit ein Ärgernis darstellt.
Eine Beförderung ist unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Der Arbeitgeber bevorzugt Mitarbeiter, die über eine „weiße Weste“ verfügen. Auch ein Verlust des Arbeitsplatzes ist möglich. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Schuldner aufgrund einer Lohnpfändung zu entlassen. In der Praxis findet er jedoch geeignete Gründe, wenn er es darauf anlegt. Auch der Schuldner ist vielleicht gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Schließlich sind ein Generalverdacht und das Ausgrenzen psychisch sehr belastend für den Schuldner. Auch Mobbing ist denkbar – entweder durch den Arbeitgeber oder die Kollegen bei Bekanntwerden der Schulden.
Ein neuer Arbeitsplatz löst das Problem keineswegs. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Der Gläubiger erlangt aber Kenntnis von einem Arbeitgeberwechsel und erkundigt sich. So erfährt auch der neue Arbeitgeber von den Schulden seines Mitarbeiters und alles beginnt von Vorne. Der Unterschied besteht darin, dass es dem neuen Arbeitgeber aufgrund einer Probezeit regelmäßig leichter fällt, den Schuldner wieder loszuwerden.
Selbst bei gleichbleibendem Einkommen dauert eine Lohnpfändung unter Umständen viele Jahre. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder psychische Probleme verzögern das Begleichen der Schulden erheblich. Das Leben des Schuldners ändert sich grundlegend und ein Ende der Vollstreckungsmaßnahmen rückt in immer weitere Ferne.
Auswege aus der Schuldenfalle: Hilfe bei Lohnpfändung
Wie Sie sehen, ist es durchaus sinnvoll, die Lohnpfändung zu verhindern, um das Eskalieren der Situation zu vermeiden. Rechtsanwälte sind jedoch oft machtlos, wenn es schon zu spät ist. Existiert ein vollstreckbarer Titel, ist es schwierig, eine Lohnpfändung zu vermeiden. Schließlich gelten die Höhe und das Bestehen der Forderung als festgestellt.
Es gibt jedoch in diesem Stadium noch Lösungen. Sie beruhen weniger auf rechtstheoretischen Grundlagen, als vielmehr auf Praxiserfahrung. Kontaktieren Sie hierzu Herrn Jörg Engel. Er bietet besondere praxisorientierte Vorgehensweisen an, um eine Lohnpfändung zu verhindern. Diese basieren auf eigener Erfahrung. Dabei ist Herr Engel kein Rechtsanwalt und bietet auch keinerlei Rechtsberatung an, sondern hilft Ihnen mit seinem Praxiswissen weiter. Darüber hinaus bietet Herr Engel auch weitere praktische Problemlösungen an: Beispielsweise generellen Schutz vor Pfändungen, ein Giro-Konto im Ausland oder Pfändungsschutz für Unternehmen.
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