Aufhebungsbeschluss

Aufhebungsbeschluss

Der Aufhebungsbeschluss ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Bei ihm handelt es sich um die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Insolvenzverfahren nach Zweckerreichung zu beenden. Durch den Aufhebungsbeschluss endet das Insolvenzverfahren und alle damit verbundenen Bestimmungen. Rechtsgrundlage des Beschlusses ist § 200 der Insolvenzordnung (InsO).

Aufhebungsbeschluss

Voraussetzungen für einen Aufhebungsbeschluss

Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist nur möglich, wenn der Zweck des Verfahrens erreicht ist. Gemäß § 200 Abs. 1 InsO ist das Verfahren aufzuheben, wenn die Schlussverteilung erfolgte. Bei dem Aufhebungsbeschluss handelt es sich somit um den letzten Schritt des Insolvenzverfahrens. Es erfolgt eine Aufteilung aller im Verfahren erzielten Erlöse auf die verschiedenen Insolvenzgläubiger.

Folgen

Die Hauptfolge eines Aufhebungsbeschlusses und der damit einhergehenden Beendigung des Insolvenzverfahrens ist das Ende des sogenannten Insolvenzbeschlags. Der Schuldner ist daher wieder befugt, selbst über sein Vermögen zu bestimmen.

Darüber hinaus endet mit dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren auch das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO. Es ist somit grundsätzlich wieder möglich, gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Während des Insolvenzverfahrens ist dies in der Regel nicht erlaubt.

Den Insolvenzgläubigern ist es hierbei möglich, ihre Forderungen weiter geltend zu machen, wenn sie im Insolvenzverfahren leer ausgingen. Dies ergibt sich aus § 201 Abs. 1 InsO. Festgestellte Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle sind dabei unmittelbar vollstreckbar wie ein vollstreckbarer Titel. Rechtsgrundlage hierfür ist § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Gläubiger sind somit beispielsweise imstande, nur mithilfe der Insolvenztabelle eine Sach– oder Lohnpfändung zu beantragen.

Der Aufhebungsbeschluss ist unanfechtbar. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, gegen den Beschluss Einspruch zu erheben oder gerichtlich dagegen vorzugehen. Die Wirkung des Beschlusses tritt zwei Tage nach der Veröffentlichung ein. Dies ergibt sich aus § 200 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

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