Vorläufiges Zahlungsverbot

Vorläufiges Zahlungsverbot

Vorläufiges Zahlungsverbot – was tun?

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, welche auch unter dem Namen Vorpfändung bekannt ist. Das Verbot gilt gegenüber einem Drittgläubiger – also gegenüber jemandem, der dem hier betroffenen Schuldner selbst etwas schuldet. Dieser Drittgläubiger ist verpflichtet, eine Forderung des Schuldners zunächst nicht zu begleichen. So stellt der Gläubiger sicher, dass das Geld nicht verloren geht, bevor er imstande ist, eine Pfändung vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Gläubiger in diesem Fall bei der tatsächlichen Pfändung bevorrechtigt. Rechtsgrundlage für das vorläufige Zahlungsverbot ist § 845 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Vorläufiges Zahlungsverbot

Voraussetzungen und Ablauf

Eine Vorpfändung ist möglich, sobald der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel gegenüber dem Schuldner verfügt. Dies ist beispielsweise ein Gerichtsbeschluss, in dem die Forderung festgestellt ist. Dass der Titel dem Schuldner bereits vorliegt, ist nicht notwendig.

Mithilfe eines Gerichtsvollziehers benachrichtigt der Gläubiger anschließend den Drittgläubiger und den Schuldner, dass er beabsichtigt, demnächst zu pfänden. So erhält beispielsweise ein Arbeitgeber die Nachricht, dass eine Lohnpfändung geplant ist. Er ist in diesem Fall verpflichtet, bis auf Weiteres keine Lohnauszahlung an den Schuldner vorzunehmen. Der Schuldner erhält die Aufforderung, nicht über die Forderung zu verfügen. Dies betrifft gemäß § 845 Abs. 1 ZPO insbesondere die Entgegennahme des Lohnes.

Folgen eines vorläufigen Zahlungsverbots

Das Zahlungsverbot bewirkt, dass das Geld aus der Forderung beschlagnahmt ist, also beispielsweise der Arbeitslohn. Der Drittschuldner, in diesem Fall der Arbeitgeber, ist nicht berechtigt, es auszuzahlen. Dies gilt auch, wenn im weiteren Verlauf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines anderen Gläubigers vorliegt. Auch dann hat das vorher ergangene Zahlungsverbot Vorrang. Rechtsgrundlage hierfür ist § 845 Abs. 2 in Verbindung mit § 930 ZPO. Die Regelung dient dazu, Vermögenswerte des Schuldners für den Gläubiger zu sichern.

Darüber hinaus bewirkt das Zahlungsverbot einen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern, die später gegen den Schuldner vorgehen. Gemäß § 804 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich der Gläubiger vorrangig zu behandeln, der zuerst pfändet. Gläubiger, die später pfänden, sind hierbei im Nachteil, wenn das Vermögen des Schuldners nicht für alle Gläubiger ausreicht. Durch das Zahlungsverbot hat der Gläubiger den gleichen Vorteil wie bei der Pfändung. Alle Pfändungen anderer Gläubiger, die nach dem Zahlungsverbot eingehen, sind nachrangig. Der Gläubiger gewinnt auf diese Weise Zeit, um seine Forderung mit einer Pfändung geltend zu machen.

Das Zahlungsverbot ist jedoch zeitlich begrenzt. Es verliert gemäß § 845 Abs. 2 ZPO seine Wirkung, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats die Pfändung einleitet. Ab diesem Zeitpunkt haben Pfändungen anderer Gläubiger, die bis dahin vorliegen, wieder Vorrang.

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